- Vorleistungspflicht
- Vorleistungspflicht,bei einem gegenseitigen Vertrag die Verpflichtung der einen Partei, vor der anderen Partei zu leisten. Die Vorleistungspflicht fällt weg, wenn sich nach Abschluss des Vertrags die Vermögensverhältnisse des anderen Teils wesentlich verschlechtern (§ 321 BGB). Vorleistungspflicht besteht kraft (abdingbarer) gesetzlicher Vorschrift für Vermieter (§ 551), Dienstpflichtige (§ 614) und Unternehmer beim Werkvertrag (§ 641).
Universal-Lexikon. 2012.